Diese beiden Drohungen werden als weitere Tatgruppe behandelt. Aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstands bis zu den weiteren Drohungen vom 10. Mai 2012 werden letztere Delikte dagegen von dieser Tatgruppe nicht umfasst. 12.1 Tatkomponenten 12.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts C.________ war durch die Drohungen des Beschuldigten eingeschüchtert und verängstigt.