Unter diesem Titel ist deshalb keine Strafreduktion angezeigt. Vielmehr hat sich der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei aufbrausend, laut und unangenehm verhalten und zog in unbelehrbarer Weise erneut über den Pflegevater und die Betreuerin von V.________ her. Dies ist straferhöhend zu berücksichtigen. 11.3 Hypothetische Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der Vorstrafe, der Delinquenz während laufendem Verfahren und des Verhaltens nach der Tat erscheint der Kammer eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten angemessen.