Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich zwar teilweise geständig und entschuldigte sich. Diese Geständnisse sind aber vor dem Hintergrund des erdrückenden Beweismaterials (u.a. Aufzeichnungen des Anrufbeantworters) zu sehen und zeugen ebenso wenig wie die Entschuldigungen von Einsicht und aufrichtiger Reue, sagte der Beschuldigte doch etwa auch aus, er sei anständig gewesen, das sei alles gar nicht so schlimm und er habe nichts falsch gemacht. Unter diesem Titel ist deshalb keine Strafreduktion angezeigt.