Von diesem hängigen Verfahren liess sich der Beschuldigte ebenso wenig beeindrucken wie von der Vorstrafe. Diese Täterkomponenten müssen deutlich straferhöhend berücksichtigt werden. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte zeigte sich zwar teilweise geständig und entschuldigte sich.