Das wird ihn zusätzlich enthemmt haben, doch ist angesichts Alkoholgewöhnung doch davon auszugehen, dass seine Schuldfähigkeit damit nicht wesentlich herabgesetzt war. Der Beschuldigte hätte mithin die Drohungen ohne weiteres unterlassen können. Die aufgrund der Situation und des Alkoholkonsums herabgesetzte Hemmschwelle ist aber leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.