Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Hemmschwelle für Drohungen war beim Beschuldigten aufgrund seiner Enttäuschung und seiner gleichzeitigen Neigung zu solchem Verhalten herabgesetzt. Zudem war er nach den übereinstimmenden Aussagen der vor Ort anwesenden Beteiligten bereits anlässlich der Ausübung des Besuchsrechts alkoholisiert. In der Folge trank er gemäss seinen Aussagen Zuhause weitere 2 Flaschen Wein. Das wird ihn zusätzlich enthemmt haben, doch ist angesichts Alkoholgewöhnung doch davon auszugehen, dass seine Schuldfähigkeit damit nicht wesentlich herabgesetzt war.