Dieses generell fehlende Verständnis für die bzw. seine Unzufriedenheit mit der Situation war offenbar ein weiterer Grund für die ausgesprochenen Drohungen. Auch wenn der vorangegangene Abbruch des Besuchs den Beschuldigten – verständlicherweise – enttäuschte und sein Verhalten – bei bekannter Neigung zu impulsivem Verhalten – ein Stück weit zu erklären vermag, so handelte er doch in seiner Wut aus rein egoistischen Motiven, welche jedenfalls nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen sind. Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts