Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was allerdings bei diesem Tatbestand die Regel sein dürfte. Der Beschuldigte war wütend und enttäuscht über den Abbruch des Besuchs. Es habe ihm «den Nuggi usegjagt». Diesen negativen Verlauf des Besuchs hatte der Beschuldigte allerdings sich selbst zuzuschreiben, war er doch von Anfang an unhöflich, wurde ausfällig und versuchte, in diesem nicht dafür vorgesehenen Rahmen generell Kritik an der Fremdplatzierung seines Sohnes und insbesondere im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Kosten anzubringen.