Verwerflichkeit des Handelns Während die erste Drohung gegenüber dem Pflegevater unmittelbar nach Abbruch des Besuchs, sozusagen in der „Hitze des Gefechts“, geschah und somit wohl wenig geplant war, betätigte der Beschuldigte in der Folge einigen Aufwand um während des Nachmittags und Abends und sogar noch am nächsten Vormittag den diversen involvierten Personen über verschiedene Telefonnummern immer wieder telefonisch zu drohen. Darin zeigt sich doch eine erhebliche (kriminelle) Energie, welche verschuldenserhöhend wirkt. 11.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe