Anders im Fall z.N. von X.________, welcher sicherlich auch vom übrigen aufgebrachten Verhalten des Beschuldigten (z.B. Tätlichkeiten gegenüber der Betreuerin Z.________, vgl. nachstehend) beeindruckt war. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschuldigte auch den Angehörigen des Sozialdienstes bzw. der Institution V.________ mit seinen expliziten und impliziten Todesdrohungen z.T. massive Nachteile in Aussicht stellte, so dass etwa W.________ an jenem Abend zuhause Massnahmen zum Schutz seiner Familie traf.