Hierbei werden jeweils die nur auf gewisse Delikte zutreffenden Täterkomponenten, namentlich einschlägige Vorstrafen sowie eine allfällige Delinquenz während laufendem Verfahren zu berücksichtigen sein. Sodann wird unter Berücksichtigung der generell zutreffenden Täterkomponenten die (hypothetische) Gesamtstrafe festzusetzen sein. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe wird schliesslich zwecks Bemessung der auszufällenden Zusatzstrafe die bereits verhängte Grundstrafe abzuziehen sein (Art. 49 Abs. 2 StGB). 10.3 Die Übertretungen sehen als Sanktion jeweils eine Busse vor.