23 Es ist deshalb zunächst eine (hypothetische) Einsatzstrafe für diese Tatgruppe zu bestimmen und diese in der Folge aufgrund der weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hierbei werden jeweils die nur auf gewisse Delikte zutreffenden Täterkomponenten, namentlich einschlägige Vorstrafen sowie eine allfällige Delinquenz während laufendem Verfahren zu berücksichtigen sein.