Die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe entfällt. Andererseits kann bei Beachtung des sog. „Saldoprinzips“, wonach der effektive Betrag der Geldstrafe (Anzahl Tagessätze multipliziert mit der Tagessatzhöhe) massgebend ist, aufgrund des Verbots der reformatio in peius höchstens eine (Zusatz-)Geldstrafe von CHF 12‘320.00 sowie eine (Zusatz-)Verbindungsbusse im Umfang von CHF 3‘080.00 ausgesprochen werden. Als schwerste Delikte unter den Vergehen sind vorliegend die Drohungen zu werten.