10.2 Die Vergehen sind mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (im Falle der Beschimpfungen und der Vergehen gegen das AHVG mit maximal 90 bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe) zu sanktionieren. Vorliegend ist der Strafrahmen jedoch enger begrenzt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots können einerseits nur eine bedingte (Zusatz-)Geldstrafe sowie eine (Zusatz-)Verbindungsbusse verhängt werden. Die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe entfällt.