Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 2.5.2.). Vorliegend kann der Beschuldigte für die vor Erlass des Strafbefehls begangenen Vergehen schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nur zu einer bedingten (Zusatz-)Geldstrafe verurteilt werden. Die Gleichartigkeit der Strafart ist mithin gegeben und die für die Vergehen auszufällende Strafe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bemessen. Auch im Übertretungsbereich ist Art. 49 Abs. 2 StGB anwendbar und folglich eine Zusatzbusse auszusprechen.