22 Diese Zusatzstrafe entspricht der Differenz zwischen der nach Ansicht der Kammer angemessenen hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.3). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist jedoch nur möglich, wenn die im Ersturteil ausgesprochene Grundstrafe und die konkret auszufällende Zusatzstrafe gleichartig sind (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 2.5.2.).