Die Kammer hat vorliegend Taten des Beschuldigten zu beurteilen und zu bestrafen, welche dieser vor Erlass des erwähnten Strafbefehls begangen hat. Es liegt ein Fall sog. retrospektiver Konkurrenz vor. Die Kammer hat deshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl auszufällen, wobei der Beschuldigte nicht schwerer bestraft werden darf, als wenn alle strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.