Ausgeschlossen ist, dass diese von einem einzigen, noch auf der Arbeitsstelle getrunkenen Fläschchen Smirnoff herrührte, wie der Beschuldigte dies auch einmal behauptete. Dennoch hat sich der Beschuldigte dazu entschieden, seinen Mitarbeiter mit dem Auto an den Bahnhof zu bringen und anschliessend zunächst zurück zum Unfallort und schliesslich nach Hause zu fahren. Er handelte mithin wissentlich und willentlich, womit der Tatbestand von aArt. 91 Abs. 1 SVG auch subjektiv erfüllt ist.