91 SVG). Der Beschuldigte wies gemäss Anklage und Beweisergebnis eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,2 Gewichtspromille auf. Damit ist der objektive Tatbestand von aArt. 91 Abs. 1 SVG erfüllt. Es musste dem Beschuldigten aufgrund der zur Erreichung dieses Alkoholpegels notwendigen Menge alkoholischer Getränke klar sein, dass seine Alkoholisierung 0,8 Promille deutlich überschritten hatte. Ausgeschlossen ist, dass diese von einem einzigen, noch auf der Arbeitsstelle getrunkenen Fläschchen Smirnoff herrührte, wie der Beschuldigte dies auch einmal behauptete.