Es handelt sich bei dieser Legaldefinition um eine unwiderlegbare Gesetzesvermutung, auch wenn eine Person im konkreten Fall vielleicht aufgrund starker Gewöhnung gar keine Ausfallerscheinungen hat (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Auflage 2014, N. 18 zu Art. 91 SVG). In subjektiver Hinsicht ist bei der qualifizierten Tatbestandsvariante die vorsätzliche Begehung in der Regel erwiesen, wenn ein Lenker mit einer Blutalkoholkonzentration, die klar über dem Grenzwert von 0,8 Gewichtspromille liegt, ein Fahrzeug führt (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O. N. 35 f. zu Art. 91 SVG).