Gemäss Art. 55 Abs. 6 SVG legt die Bundesversammlung in einer Verordnung fest, bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten. Von einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ist auszugehen, wenn der Fahrzeugführer 0,8 oder mehr Gewichtspromille aufweist (Art. 1