31 Abs. 2 SVG, wonach Personen, denen wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen die psychischen und physischen Voraussetzungen für das Führen eines Fahrzeugs fehlen, während dieser Zeit als fahrunfähig gelten und kein Fahrzeug führen dürfen. In Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) wird diesbezüglich konkretisiert, dass unter anderem derjenige kein Fahrzeug führen darf, der wegen Einwirkung von Alkohol fahrunfähig ist. Gemäss Art.