a SVG ist nicht milder, weshalb das zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist (Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 2 StGB). Art. 91 SVG pönalisiert heute wie damals im Wesentlichen Verstösse gegen Art. 31 Abs. 2 SVG, wonach Personen, denen wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen die psychischen und physischen Voraussetzungen für das Führen eines Fahrzeugs fehlen, während dieser Zeit als fahrunfähig gelten und kein Fahrzeug führen dürfen.