__ Strasse fuhr. Von der Anklage erfasst ist jedoch nur eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,2 Promille, worauf im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung (und auch der Strafzumessung) abzustellen ist. 8.4.2 Rechtliche Würdigung Gemäss dem im Zeitpunkt der Tat geltenden aArt. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) wurde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führte. Der heute geltende Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ist nicht milder, weshalb das zur Tatzeit geltende Recht anwendbar ist (Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 2 StGB).