Auf die Rügen des Beschuldigten in Zusammenhang mit den IRM-Analysen und – Gutachten braucht bei diesem Beweisergebnis nicht weiter eingegangen zu werden. Es sei aber erwähnt, dass – wohl aufgrund eines Fehlers beim Ausfüllen des Polizeiprotokolls (pag. 95) bzw. des Blutentnahmeprotokolls (pag. 98) – zunächst tatsächlich fälschlicherweise von einem behaupteten Nachtrunk von «1 Flasche Schnaps + 10 Smirnoff» ausgegangen wurde. Nach dem Gesagten wäre für die Kammer eigentlich bewiesen, dass der Beschuldigte am 26.07.2012 um ca. 16:30 bis ca. 17:00 Uhr in seinem Auto mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,19 Promille von ________ Ort bis ________ Strasse fuhr.