Anders als die Vorinstanz erachtet es die Kammer als erwiesen, dass es im vorliegenden Fall nie zu einem Nachtrunk kam. Ein solcher muss zu Gunsten des Beschuldigten nicht schon angenommen werden, weil sich bei seinem Altglas einige leere Fläschchen Smirnoff fanden, zumal der Beschuldigte ja eben nicht konsequent aussagte, diese gerade an jenem Abend getrunken zu haben, wogegen diese Alcopos vom Beschuldigten (oder seiner Lebenspartnerin) ohne Weiteres bei früherer Gelegenheiten konsumiert worden sein können. Auf die Rügen des Beschuldigten in Zusammenhang mit den IRM-Analysen und – Gutachten braucht bei diesem Beweisergebnis nicht weiter eingegangen zu werden.