20 Als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren ist auch seine (inzwischen auch nicht mehr Aufrecht gehaltene) Darstellung, etwa 10 Fläschchen des Mischgetränks Smirnoff getrunken zu haben. Anders als die Vorinstanz erachtet es die Kammer als erwiesen, dass es im vorliegenden Fall nie zu einem Nachtrunk kam.