Seine Aussagen zum angeblichen Nachtrunk sind deshalb als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, auf welche nicht abgestellt werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn man – was von der Verteidigung nicht geltend gemacht wird – davon ausgehen wollte, dass die im Unfallaufnahmeprotokoll und vom Polizisten F.________ anlässlich dessen Einvernahme wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten mangels rechtsgenüglicher Belehrung des Beschuldigten nicht zu seinen Lasten verwertbar wären. Diesfalls lägen immer noch die (verwertbare) äusserst widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten zum Verbleib der Schnapsflasche vor.