Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschuldigte den erstbesten Nachtrunk geltend machte, der ihm in den Sinn kam, und erst anschliessend auf die Version «10 Fläschchen Smirnoff» wechselte, als die Polizei die Flasche sehen wollte, er diese aber nicht vorweisen konnte, sich beim Altglas allerdings noch Smirnoff-Fläschchen befanden. Hätte der Beschuldigte tatsächlich Schnaps oder hochprozentigen Wodka getrunken, hätte eine entsprechende Flasche in der Wohnung aufgefunden werden müssen. Seine Aussagen zum angeblichen Nachtrunk sind deshalb als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, auf welche nicht abgestellt werden kann.