Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist es völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte innert einer knappen halben Stunde zunächst eine halbe Flasche hochprozentigen Wodkas trank, die leere Flasche dann – anders als das übrige Altglas – (zu Fuss) zu einem 150 m entfernten Container brachte und schliesslich noch vor Eintreffen der Polizei wieder zu Hause war. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschuldigte den erstbesten Nachtrunk geltend machte, der ihm in den Sinn kam, und erst anschliessend auf die Version «10 Fläschchen Smirnoff» wechselte, als die Polizei die Flasche sehen wollte, er diese aber nicht vorweisen konnte, sich beim Altglas allerdings noch Smirnoff-Fläschchen befanden.