19 sagen immer wieder klar zwischen «Schnaps» und «Smirnoff» (vgl. pag. 17 Z. 130, pag. 18 Z. 164 ff.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist deshalb nicht von einem «Missverständnis» aufgrund des Wortes «Smirnoff» auszugehen. Vielmehr geht sowohl aus dem Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 88) als auch aus den Aussagen des Polizisten F.________ (pag. 155 Z. 46 ff.) deutlich hervor, dass der Beschuldigte zunächst angab, eine halbe Flasche Schnaps getrunken zu haben.