So will er etwa die Ursache der Kollision mit dem Dumper nicht mitbekommen haben, weil er just in jenem Moment in seiner Tasche nach dem Mobiltelefon gesucht habe. Es ist durchaus vorstellbar, dass er als Arbeitskollege den Beschuldigten, welcher ihm auch noch einen Dienst erwiesen hatte, indem er ihn an den Bahnhof gefahren hatte, nicht belasten wollte. Deshalb schliesst der Umstand, dass P.________ nichts von einer Alkoholisierung des Beschuldigten erwähnte, nicht zwingend aus, dass letzterer betrunken war und begründet auch nicht derart erhebliche Zweifel an einer Trunkenheitsfahrt, dass eine solche in dubio unter keinen Umständen als erwiesen erachtet werden dürfte.