Er liesse sich grundsätzlich mit einem Nachtrunk vereinbaren, sagt aber nichts darüber aus, wie hoch dieser Nachtrunk gewesen wäre, bzw. schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte doch schon vor der Fahrt Alkohol zu sich nahm. Weiter schliesst der gemessene Anstieg auch nicht aus, dass überhaupt kein Nachtrunk stattfand, da er auch auf eine nach wie vor anhaltende Resorption von vor der Fahrt konsumiertem Alkohol zurückführen sein könnte. Das einzig weitere Indiz dafür, dass der Beschuldigte nicht betrunken Auto gefahren ist, stellen die Aussagen seines Arbeitskollegen und Beifahrers P.________ dar.