Darauf wird verwiesen (E. VI.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 428 ff.). Soweit sich Präzisierungen aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. Der nach dem Eintreffen der Polizei am Domizil des Beschuldigten um 17:27 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab ein Resultat von 2,06 Promille (pag. 88). Ein weiterer Atemalkoholtest um 18:08h führte zu einem Resultat von 2,48 Promille (pag. 90). Um 19:30 Uhr wurde dem Beschuldigten im Spital ________ eine Blutprobe abgenommen (pag.