Dass der Beschuldigte manchmal auch Alcopops konsumiere, spiele keine Rolle. Unter Berücksichtigung des Nachtrunks von einer halben Flasche Schnaps ergebe sich, dass der Beschuldigte beim Unfall nicht alkoholisiert gewesen sei. Der spekulative Schuldspruch wegen FIAZ sei völlig unhaltbar und der Beschuldigte sei mangels Beweisen und in dubio pro reo freizusprechen. 8.4 Erwägungen der Kammer 8.4.1 Sachverhalt Die Vorinstanz hat auch in Bezug auf diesen Anklagepunkt die relevanten Beweismittel grundsätzlich korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (E. VI.3. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.