Das IRM sei hingegen von 0,2 Litern Schnaps ausgegangen, was keiner halben Flasche entspreche. Konsequenterweise müsse man von der doppelten Menge, d.h. von 0,4 Liter Wodka, ausgehen, was zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,8 bis 2 Promille geführt habe. Der Begutachtungsauftrag sei unklar formuliert gewesen, das Gutachten beruhe auf falschen Annahmen und ein Gutachten zu 10 Fläschchen des Alcopops «Smirnoff» liege nicht vor. Dass der Beschuldigte manchmal auch Alcopops konsumiere, spiele keine Rolle.