17 net. Die Berechnung des IRMs, wonach dieser zum Ereigniszeitpunkt mindestens eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille aufgewiesen habe, falle mithin erheblich zu Gunsten des Beschuldigten aus und auf diese könne somit abgestellt werden. 8.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bemängelt in seiner schriftlichen Urteilsbegründung «die Beweiswürdigung und Ermittlung der Alkoholeinnahme bzw. des Nachtrunks». Er habe stets bestritten, beim Unfall alkoholisiert gewesen zu sein.