Zu Gunsten des Beschuldigten sei aber unter Berücksichtigung der bei ihm zu Hause beim Altglas aufgefundenen Smirnoff-Fläschchen von einem Nachtrunk von ca. 10 Fläschchen dieses Mischgetränks auszugehen. Die Berechnung des IRM (Gutachten Dr. Weinmann) gehe von einem Nachtrunk im Umfang von 10 Einheiten à 2cl, ausmachend 0,2 Liter Wodka, und entsprechend von einem Abzug von 0,99 Promille auf der gemessenen Blutalkoholkonzentration aus. Da das Mischgetränk einen wesentlich tieferen Alkoholgehalt habe als reiner Wodka, müsse der Abzug für den Nachtrunk aber geringer ausfallen, als vom IRM berech-