Es sei fraglich, ob überhaupt ein Nachtrunk stattgefunden habe. Dies umso mehr als der behauptete Nachtrunk innert nur einer halben Stunde zwischen der Ankunft zu Hause und dem Eintreffen der Polizei hätte erfolgen müssen. Zu Gunsten des Beschuldigten sei aber unter Berücksichtigung der bei ihm zu Hause beim Altglas aufgefundenen Smirnoff-Fläschchen von einem Nachtrunk von ca. 10 Fläschchen dieses Mischgetränks auszugehen.