Ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der bereits rechtskräftige Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, welcher erging, da der Beschuldigte nach dem Touchieren des Baustellenfahrzeugs zunächst weiterfuhr, ohne sich um allfällige Schäden zu kümmern, danach zwar zurückkehrte, allerdings die Unfallstelle erneut verliess, als der Beizug der Polizei verlangt worden war. Die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts in diesen beiden Punkten bedeutet aber nicht, dass das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten nicht auch