I.6. der Anklageschrift), wurde er von der Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen und ist dies deshalb nicht mehr zu beurteilen. Ebenfalls nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der bereits rechtskräftige Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, welcher erging, da der Beschuldigte nach dem Touchieren des Baustellenfahrzeugs zunächst weiterfuhr, ohne sich um allfällige Schäden zu kümmern, danach zwar zurückkehrte, allerdings die Unfallstelle erneut verliess, als der Beizug der Polizei verlangt worden war.