Soweit dem Beschuldigten weiter vorgeworfen worden war, auf dieser Fahrt beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen eines Baustellenfahrzeugs einen ungenügenden Abstand eingehalten zu haben (Ziff. I.6. der Anklageschrift), wurde er von der Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen und ist dies deshalb nicht mehr zu beurteilen.