16 8.1 Vorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei am 26. Juli 2012 um ca. 16:30 bis ca. 17:00 Uhr von ________ bis ________ mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,2 Promille (nach Abzug des behaupteten Nachtrunks) Auto gefahren (Ziff. I.5. der Anklageschrift). Soweit dem Beschuldigten weiter vorgeworfen worden war, auf dieser Fahrt beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen eines Baustellenfahrzeugs einen ungenügenden Abstand eingehalten zu haben (Ziff.