Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich um beleidigende Äusserungen handelte und er verwendete sie gerade deshalb. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB in allen hier zu überprüfenden Fällen erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Beschimpfung gemäss Ziff. I.3.1. – 3.3. der Anklage schuldig zu sprechen. 8. Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand am 26. Juli 2012