__ «psychisch gestört» sei, deshalb in eine [psychiatrische] Anstalt gehöre und Psychopharmaka benötige bzw. sich in einem Zustand befinde, der auf die Nichteinnahme solchen Medikaments zurückzuführen sei, sind bloss vordergründig (reine) Tatsachenbehauptungen. Im Kontext ihrer Wiedergabe stellen diese Äusserungen (reine) Werturteile dar, welche entgegen den Vorbringen der Verteidigung durchaus ehrenrührig und dem Wahrheitsbzw. Gutglaubensbeweis nicht zugänglich sind. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich um beleidigende Äusserungen handelte und er verwendete sie gerade deshalb.