Wie die Vorinstanz richtig feststellt, handelt es sich dabei um Äusserungen, die die Betroffenen in ihrer Ehre angreifen, sie herabsetzen und erniedrigen. Die Bezeichnungen «Saumore» und «dicke, fette Sau» stellen reine Werturteile dar. Selbst wenn man mit der Verteidigung davon ausgehen wollte, dass der Beschuldigte D.________ lediglich gesagt hätte, sie solle abnehmen, läge darin ein unzulässiges Werturteil, welches ausschliesslich zur Herabsetzung der Adressatin geäussert worden wäre. Die Aussagen, dass C.________ «psychisch gestört» sei, deshalb in eine [psychiatrische]