Das Strafantragserfordernis ist erfüllt (vgl. vorstehend 7.4.3). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte C.________ als Gefahr für die Menschheit, weil sie ihre Medikamente (Temesta) nicht zu sich nehme, und als „Saumore“ und psychisch Gestörte, die in eine Anstalt gehöre, bezeichnete. D.________ betitelte er als dicke, fette Sau, die unbedingt abnehmen sollte, da solche fetten Schweine eine Schande für die Menschheit seien. Wie die Vorinstanz richtig feststellt, handelt es sich dabei um Äusserungen, die die Betroffenen in ihrer Ehre angreifen, sie herabsetzen und erniedrigen.