173 StGB zur Anwendung. Wenn die Bewertung der wahren oder für wahr gehaltenen Tatsache sich allerdings nicht im Rahmen des Vertretbaren hält, liegt ebenfalls eine Beschimpfung vor. Die Abgrenzung zum gemischten Werturteil ist fliessend und muss im jeweiligen Gesamtzusammenhang der Äusserung geprüft werden. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N. 18 zu Art. 180, N. 1 ff. zu Art. 177 StGB und N. 44 ff. zu vor Art. 173 StGB). Das Strafantragserfordernis ist erfüllt (vgl. vorstehend 7.4.3).