Während letztere Tatbestände die Rufschädigung bei einer Drittperson erfassen, stellt Art. 177 StGB reine Werturteile sowie die üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d.h. gegenüber dem Verletzen selbst, unter Strafe. Ein reines Werturteil ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage auf bestimmte beweisbare Tatsachen stützt. Ein gemischtes Werturteil hat dagegen einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Bei Tatsachenbehauptungen und gemischten Werturteilen gelangen grundsätzlich die Regeln über die Entlastungsbeweise von Art. 173 StGB zur Anwendung.