15 Wer jemanden in anderer Weise (als gemäss Art. 173 und Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird gemäss Art. 177 StGB auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Hierbei handelt es sich um den subsidiären Tatbestand gegenüber den Art. 173 StGB (Üble Nachrede) und Art. 174 StGB (Verleumdung). Während letztere Tatbestände die Rufschädigung bei einer Drittperson erfassen, stellt Art.